Österreichische - Kenianische Gesellschaft

AUSTRIAN - KENYAN SOCIETY

Statuten

Der Österreichisch – Kenianischen Freundschaftsgesellschaft „AKF“  als Partner des Dachverbandes PaN.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen:

Österreichisch – Kenianischen Freundschaftsgesellschaft - PaN – in Folge kurz AKF genannt.

(2) PaN steht für Partner aller Nationen.

(3) Die Gesellschaft hat Ihren Sitz in Wien 2; Praterstraße 35.

(4) Die Errichtung von Zweigverbänden ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Die AKF fördert Projekte der gegenseitigen Völkerverständigung, der Vertiefung der Völkerfreundschaft und der Mithilfe beim Aufbau einer friedlichen Gesellschaft in Österreich, wie in Kenia. Sie erweist sich dabei als ein Mitglied von Partner aller Nationen (PaN), unabhängig davon, ob es für eine Nation bereits eine bilaterale Vereinigung gibt oder nicht.

Die Zwecke der AKF sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen unmittelbar und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben im Sinne der BAO und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinsszweckes 

(1) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften, sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Kuratoriumsbeiträge, Spenden, Subventionen, Einschaltungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der AKF gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder Kuratoriumsmitglieder und Ehrenmitgieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind ausschließlich nach dem österreichischen Vereinsrecht anerkannte bilaterale österreichisch-keianische Vereinigungen, oder Personen mit den gleichen Zielsetzungen wie die der AKF.

(3) Außerordentliche Mitglieder können sein: jene ausländischen Institutionen/Personen, welche entweder einer bilateralen Vereinigung in Österreich oder der AKF entsprechen; Plattformen, Verbände, sowie strategische Partner.

Strategische Partner sind Vereinigungen, Institutionen, Organisationen, Unternehmen oder Personen, die die gemeinsamen Ziele unterstützen. Angestrebt werden dabei vielfältige Synergien wie gemeinsame Aktivitäten, Veranstaltungen, Informationsaustausch, und dgl.

(4) Kuratoriumsmitglieder sind jene in- und ausländischen Institutionen, juristische Personen, Organisationen und Persönlichkeiten, die die Vereinstätigkeitt vor allem in finanzieller Weise fördern. Vom Vorstand kann ein ehrenamtlicher „Generalsekretär des Kuratoriums“ bestellt werden, welcher den Kontakt zu den Kuratoriumsmitgliedern pflegt.

(5) Der Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die den Verein ideell nutzen und unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern, strategischen Partnern und von Kuratoriumsmitgliedern entscheidet der Vorstand. In begründeten Fällen kann eine Entscheidung durch den Präsidenten, bei nachträglicher Berichterstattung an den Gesamtvorstand erfolgen.

(3) Der Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder werden vom Vorstand mehrheitlich ernannt.

§ 6 Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen und jederzeit möglichen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstands, insbesondere bei Interesselosigkeit eines Mitglieds an der Tätigkeit der AKF und durch Auflösung der jeweiligen Gesellschaft.

(2) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn dieses trotz mehrmaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(3) Den Ausschluss eines Mitglieds aus der AKF kann erfolgen wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei Interesselosigkeit an der Tätigkeit der AKF, längerer Inaktivität der Gesellschaft, wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele der AKF gerichteten Verhaltens sowie wegen Vorkommnissen, die geeignet sind das Ansehen der AKF sowie seiner Mitglieder nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu schädigen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(4) Anstelle eines Ausschlusses kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft auf bestimmte Zeit beschließen. In diesem Falle finden die Bestimmungen des Schiedsgerichtes (§16) keine Anwendung.

(5) Beendigung, Ausschluss, Streichung oder Ruhen der Mitgliedschaft sind jeweils in Schriftform durch den Präsidenten bzw. den Vorstand der jeweiligen Gesellschaft mitzuteilen und den anderen Mitgliedsgesellschaften entsprechend zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der ÖKF teilzunehmen und die Einrichtungen der AKF zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern, sofern sie alle Mitgliedsbeiträge bezahlt haben, zu.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben sich zu einem offenen Dialog zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen zu bekennen. Sie haben alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der AKF Schaden erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Sie informieren die AKF mindestens einmal pro Kalenderjahr über ihr Vereinsleben und geben ihm Veränderungen in der Zusammensetzung ihrer Organe bekannt.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach dem Beschluss der Generalversammlung.

§ 8 Organe

Die Organe der AKF sind: das Kuratorium (§ 4 Abs.4), die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Sekretariat (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16), der Beirat (§ 17), das Ehrenpräsidium und Ehrenkuratorium (§ 19).

§ 9 Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.

(3) Zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Begründete Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidenten schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann. Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitglieds wird im Prinzip durch seinen Präsidenten ausgeübt. Der Präsident kann bei Verhinderung ein Vorstandsmitglied zur Stimmabgabe schriftlich ermächtigen.

(7) Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident (GF); wenn auch dieser verhindert ist, so das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

(10) Dringende Angelegenheiten können mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ihre Stimme abgeben.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Genehmigung des Rechenschaftsberichts, wenn nicht ohnedies regelmäßige Mitteilungen über die Tätigkeiten der AKF informiert haben, und des Prüfberichts gemäß § 14 Abs. 2; diese Genehmigung bedeutet zugleich die Entlastung des Vorstands.

(2) Genehmigung des Rechnungsabschlusses, so ferne Mitgliedsbeiträge eingehoben und verwendet wurden.

(3) Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.

(4) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands.

(5) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer.

(6) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung der AKF.

(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und aus maximal 11 Mitgliedern. Er wird aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten (GF) und den weiteren Vorstandsmitgliedern gebildet.

(2) Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, während der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl gemäß (1) zu kooptieren. Darüber sind die ordentlichen Mitglieder entsprechend zu informieren.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 4 Kalenderjahre, bzw. bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten (GF), in der Regel vier Mal im Kalenderjahr schriftlich oder per E-Mail einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der Präsident führt den Vorsitz, der Vizepräsident (GF) führt ihn bei Verhinderung des Präsidenten. Sind beide verhindert, führt ihn das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt (Abs. 9).

(9) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Der Vorstand leitet die AKF. Ihm kommen daher alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Voranschlages, der Mitteilungen und des Rechnungsabschlusses. Mitteilungen an die Mitglieder können schriftlich, per E-Mail oder Fax erfolgen.

(2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

(3) Verwaltung des Vermögens.

(4) Aufnahme, Ausschluss, Streichung und Ruhestellung der Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Kuratoriumsmitgliedern.

(5) Bestellung der Mitglieder des Beirats und des Generalsekretärs des Kuratoriums und Anerkennung deren Zugehörigkeit.

(6) Vorbereitung der  Vorstandssitzungen pro Kalenderjahr.

(7) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben.

(8) allfällige Beschlussfassung einer Geschäftsordnung.

(9) Nennung von Ehrenmitglieder und des Ehrenpräsidenten.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der Sprecher des Vorstands. Er vertritt die AKF nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.

(2) Der Vizepräsident (GF) unterstützt und vertritt den Präsidenten in allen Angelegenheiten bei Abwesenheit. Ist gleichzeitig zum Präsidenten auch der Vizepräsident verhindert, so vertritt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Präsidenten.

(3) Der Schriftführer verfasst die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Sie werden vom Präsidenten genehmigt.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Finanzkontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben einen Prüfbericht zu verfassen und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die zutreffenden Bestimmungen des § 11.

§ 15 Das Sekretariat

Erfordert es der Umfang der Vereinstätigkeiten, so kann eine Sekretärin durch den Vorstand bestellt werden. Sie hat das Sekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung von Tätigkeiten gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich. Für die Tätigkeit kann die Sekretärin durch Vorstandsbeschluss eine finanzielle Vergütung erhalten.

§ 16 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus vier ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder einstimmig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und zu verlautbaren.

§ 17 Der Beirat

Der Beirat setzt sich aus Persönlichkeiten von Körperschaften öffentlichen Rechts zusammen. Sie werden vom Vorstand bestellt und abberufen. Sie bringen ihre durch Funktionen erworbenen Erfahrungen in die Zielsetzungen und die Tätigkeiten der Gesellschaft ein.

§ 18 Ehrenpräsidium und Ehrenkuratorium

(1)Das Ehrenpräsidium bilden funktionsgebunden, mit ihrer Zustimmung, der jeweilige Botschafter Österreichs und der jeweilige Konsul Österreichs der Botschaft in Nairobi.

(2) Das Ehrenkuratorium bilden funktionsgebunden, mit ihrer Zustimmung, der jeweilige Botschafter Kenias und der jeweilige Konsul Kenias der Botschaft in Wien.

§ 19 Datenschutz

(1) Durch den Beitritt zur AKF oder einer seiner Mitgliedsgesellschaften haben die beim Verein oder den Mitgliedsgesellschaften aufgenommenen Personen konkludent ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer Daten erteilt, jedoch nur in dem Ausmaß, als diese im Rahmen des § 9 Z 13 Datenschutzgesetz erforderlich sind.

(2) Im Vereinsregisterauszug oder auf Webseiten aufscheinende personenbezogene Daten können weitergegeben werden, da anzunehmen ist, dass die Betroffenen ihre Zustimmung zu diesen bereits öffentlichen Daten erteilt haben.

(3) Durch die Teilnahme an den AKF-Aktivitäten und seiner Mitgliedsvereinigungen erteilt jeder Teilnehmer seine Zustimmung zur Verwendung von Fotos in Publikationen oder sonstigen Medien von der AKF und dessen Mitgliedsvereinen.

§ 20 Auflösung der AKF

(1) Die freiwillige Auflösung der AKF kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 34 der BAO dient.

Wien am 17.11.2016

Präsident Willy Koblizek & Vizepräsident (GF) Edward Wokabi

DOWNLOAD: Statuten_AKF_Nov_2106.pdf

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